WEG § 9b Abs. 1 S. 1 und 3; WEG § 10 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 27 Abs. 2; BGB § 174; BGB § 180; BGB § 242; GRC Art. 30;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 3
BB 2025, 1076
NZA 2025, 709
MietRB 2025, 177
NZM 2025, 482
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 544/23
LAG Rheinland-Pfalz, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 205/23
Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer; Erfassung des Abschlusses und der Kündigung eines Arbeitsvertrags mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern von der unbeschränkten Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG; Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zu Nichtdritten
BAG, Urteil vom 06.03.2025 - Aktenzeichen 2 AZR 115/24
DRsp Nr. 2025/4228
Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht des Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer; Erfassung des Abschlusses und der Kündigung eines Arbeitsvertrags mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern von der unbeschränkten Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG; Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zu "Nichtdritten"
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht eines Verwalters einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern für Rechtsgeschäfte gegenüber einem Wohnungseigentümer ist nach § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG unwirksam, soweit dieser der Gemeinschaft wie ein Außenstehender gegenübertritt.Orientierungssätze:1. Der Abschluss und die Kündigung eines Arbeitsvertrags mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern ist von der unbeschränkten Vertretungsmacht des Verwalters nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 WEG erfasst und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft. § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG findet insofern weder unmittelbare noch analoge Anwendung (Rn. 12).2. § 9b Abs. 1 Satz 3 WEG lässt den Wohnungseigentümern für die Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu "Nichtdritte n" Freiheit, die sie nutzen können, aber auch nutzen müssen (Rn. 14).
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