OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.12.2005
3 W 150/05
Normen:
WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 113
MDR 2006, 682
OLGReport-Zweibrücken 2006, 321
ZfIR 2006, 224
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 83/05,
AG Bad Dürkheim - 1 UR II 4/05.WEG,

Beschränkuung der Nutzung von Teileigentum durch die Bezeichnung als Laden im Aufteilungsplan - zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Ladens als Schnellimbiss

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 3 W 150/05

DRsp Nr. 2006/969

Beschränkuung der Nutzung von Teileigentum durch die Bezeichnung als "Laden" im Aufteilungsplan - zweckbestimmungswidrige Nutzung eines Ladens als Schnellimbiss

»1. Die im Aufteilungsplan enthaltene Bezeichnung von Teileigentum als "Ladenfläche" kann sich im Einzelfall als Konkretisierung der Teilungserklärung im Sinne einer die Nutzung einschränkenden Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter i.S. der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG darstellen. 2. Wegen Geräuschs- und Geruchsbelästigung überschreitet ein Döner-Schnellimbiss die für einen "Laden" übliche Nutzung.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 2 § 15 Abs. 1, Abs. 3 ; BGB § 1004 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 1, 2 und 4, §§ 27, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache ist das Rechtsmittel nicht begründet; die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 FGG).

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, haben die Vorinstanzen den Antragsgegnern die Einrichtung und den Betrieb eines Schnellimbisses in den in ihrem Teileigentum stehenden Räumen der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage untersagt.

Die mit der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände führen nicht zu einem anderen Ergebnis.