OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.03.2021
15 W 421/21
Normen:
GBO § 73; GBO § 15 Abs. 2; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2021, 152
MDR 2021, 671
MietRB 2021, 271
ZMR 2021, 602
Vorinstanzen:
AG Straubing, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen EM-1486-24

Beschwerde gegen den Beschluss eines GrundbuchamtesSondereigentum an einem Kellerraum einer WohnungseigentümergemeinschaftVersehentliche NichtübertragungKein isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 15 W 421/21

DRsp Nr. 2021/5158

Beschwerde gegen den Beschluss eines Grundbuchamtes Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft Versehentliche Nichtübertragung Kein isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück

1. Ist eine Neufassung wegen Unübersichtlichkeit des Bestandsverzeichnisses nicht vollständig durchgeführt worden, kann dies auch später noch nachgeholt werden.2. Wird das Sondereigentum an einem Kellerraum einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Neufassung des Bestandsverzeichnisses wegen Unübersichtlichkeit versehentlich nicht mitübernommen, geht bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung auch das Sondereigentum an dem dazugehörenden Kellerraum auf den Käufer über, da isoliertes Sondereigentum an einem Kellerraum ohne Miteigentumsanteil an dem Grundstück nicht möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Straubing vom 23.10.2020, Gz. EM-1486-24, aufgehoben.

2.

Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Straubing wird angewiesen, das Sondereigentum an dem Kellerraum Nr. 139 laut Aufteilungsplan in das Bestandsverzeichnis einzutragen und die mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte Eintragung der Auflassung in das Grundbuch vorzunehmen.

Normenkette:

GBO § 73; GBO § 15 Abs. 2;