KG - Beschluss vom 12.07.2022
1 W 258/22
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1 S. 1; BauGB § 250 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, vom 06.12.2021

Beschwerde gegen die Ablehnung eines GrundbucheintragungsantragsBeseitigung eines Eintragungshindernisses mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des AntragsVerteilung von Miteigentumsanteilen

KG, Beschluss vom 12.07.2022 - Aktenzeichen 1 W 258/22

DRsp Nr. 2022/10550

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Grundbucheintragungsantrags Beseitigung eines Eintragungshindernisses mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Antrags Verteilung von Miteigentumsanteilen

Ergibt die Verteilung der Miteigentumsanteile in einer Teilungserklärung mehr als ein Ganzes, kann die beantragte Eintragung im Grundbuch nicht vollzogen werden. Gleichwohl ist die sofortige Zurückweisung des Antrags allein aus diesem Grund regelmäßig nicht gerechtfertigt. Vielmehr kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht, um dem Antragsteller die Berichtigung der Verteilung der Miteigentumsanteile zu ermöglichen. Entsprechend ist die Bewilligung zu berichtigen, was aber insoweit rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung möglich ist.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; GBO § 18 Abs. 1 S. 1; BauGB § 250 Abs. 1 S. 1;

Gründe: