OLG Karlsruhe - Beschluss vom 01.03.2022
13 W 7/22 Lw
Normen:
GKG § 41 Abs. 1; GNotKG § 83 Abs. 1; RVG § 32; GNotKG §§ 46 ff.; GNotKG § 99;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XV 11/21

Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in einer LandwirtschaftssacheAnspruch auf wiederkehrende oder dauernde NutzungenZuletzt vereinbarte Jahrespacht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2022 - Aktenzeichen 13 W 7/22 Lw

DRsp Nr. 2022/4173

Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung in einer Landwirtschaftssache Anspruch auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen Zuletzt vereinbarte Jahrespacht

1. Der Geschäftswert eines Verlängerungsverlangens gemäß § 595 Abs. 6 BGB bestimmt sich nach § 36 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GNotKG. Es kommt weder eine entsprechende Anwendung des § 48 GNotKG noch des § 41 Abs. 1 GKG in Betracht (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2019 - 101 W 4/19, juris Rn. 74 zu § 41 Abs. 1 GKG).2. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Verkehrswert des Nutzungsrechts. Die zuletzt zwischen den Parteien vereinbarte Jahrespacht spiegelt regelmäßig den Wert des Nutzungsrechts wider.