OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2019
15 W 4008/19
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; BGB § 1008; BGB § 1010;
Vorinstanzen:
AG Fürth in Bayern, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen ST-3784-20

Beschwerde gegen die Übertragung eines verdinglichten NutzungsrechtsÄnderungen von Miteigentümervereinbarungen durch einzelne MiteigentümerEinseitige Befugnis zur Übertragung eines Stellplatzes auf einen anderen Miteigentümer

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2019 - Aktenzeichen 15 W 4008/19

DRsp Nr. 2020/9089

Beschwerde gegen die Übertragung eines verdinglichten Nutzungsrechts Änderungen von Miteigentümervereinbarungen durch einzelne Miteigentümer Einseitige Befugnis zur Übertragung eines Stellplatzes auf einen anderen Miteigentümer

1. Änderungen von Miteigentümervereinbarungen kommen durch einzelne Miteigentümer in Betracht, wenn und soweit die zu ändernde Vereinbarung ihnen ausdrücklich oder konkludent eine entsprechende Änderungsbefugnis zuerkennt, mithin die kollektive Zuständigkeit durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis durchbrochen wird.2. Von einer vereinbarungsimmanenten einseitigen Befugnis, einen Stellplatz auf einen anderen Miteigentümer zu übertragen, ist dabei im Fall einer reinen Benutzungsregelung regelmäßig auszugehen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Fürth vom 25.09.2019, Az. ST-3784-20, aufgehoben.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1; BGB § 1008; BGB § 1010;

Gründe

I.

Im Grundbuch des Amtsgerichts Fürth von St. wird auf Blatt xxxx und yyyy jeweils 1/20 Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit der Flurnummer zzz/zz geführt. Als (Mit-)Eigentümer zur Hälfte sind die Beschwerdeführer zu 1 und zu 4 bzw. zu 2 und zu 3 vermerkt.

Die zweite Abteilung des Blattes xxxx enthält die folgende Eintragung: