OLG München - Beschluss vom 05.08.2022
34 Wx 301/22
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 09.06.2022

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesAntrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit an gemeinschaftlichem EigentumKeine Bewilligungsbefugnis eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG München, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen 34 Wx 301/22

DRsp Nr. 2022/11919

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit an gemeinschaftlichem Eigentum Keine Bewilligungsbefugnis eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 9.6.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten begehren die Eintragung einer Dienstbarkeit.

Im Wohnungsgrundbuch sind die Beteiligten zu 1 - 12 als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die D. M. GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 24.5.2022 wurde zugunsten der Beteiligten zu 13 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Grundstück bestellt. "Der Eigentümer" bewilligte auch die Eintragung in das Grundbuch. Unterzeichnet ist die Urkunde durch einen Vertreter der D. M. GmbH. Mit Schreiben vom selben Tag beantragte der Urkundsnotar im Namen der Beteiligten den Vollzug.