KG - Beschluss vom 27.09.2022
1 W 301/22, 1 W 312-342/22
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 28.06.2022

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesAufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und TeileigentumsrechteInhalt eines AufteilungsplansZugehörigkeit von Räumen zu einem bestimmten Sondereigentum

KG, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 1 W 301/22, 1 W 312-342/22

DRsp Nr. 2022/14344

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte Inhalt eines Aufteilungsplans Zugehörigkeit von Räumen zu einem bestimmten Sondereigentum

Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes - hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster - entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe:

I.