KG - Beschluss vom 17.12.2019
1 W 313/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 04.09.2019

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesWirkung einer einem Notar erteilten VollmachtMöglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts

KG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 W 313/19

DRsp Nr. 2020/2106

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Wirkung einer einem Notar erteilten Vollmacht Möglichkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts

Eine dem Notar erteilte Vollmacht "durch notarielle Eigenurkunde (...) die Berichtigung/Ergänzung der Auflassung zu erklären" berechtigt nicht zur Auflassung im Namen von Verkäufer und (Erst-)Käufer der nach Ausübung des auf eine Teilfläche beschränkten gemeindlichen Vorkaufsrechts verbleibenden Grundstücksfläche, wenn sich aus den notariell beurkundeten Vereinbarungen der Beteiligten nicht ergibt, dass sie über die (Eintragungs-)Voraussetzung der Vorlage eines Negativattests der Gemeinde hinaus die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts in Erwägung gezogen hätten.

Die Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt eine Erklärung über den Bestand der zu § 14 Abs. 2 der UR-Nr. 1#/2## erteilten Vollmacht erfordert hat. Darüber hinaus wird die Beschwerde nach einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1;

Gründe: