KG - Beschluss vom 13.10.2022
1 W 396/21
Normen:
GBO §§ 71 ff.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 17.08.2021

Beschwerde gegen Zwischenverfügungen eines GrundbuchamtsAbgeschlossenheit einer WohnungAuslegungsfähigkeit einer Teilungserklärung/Eintragungsbewilligung

KG, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 1 W 396/21

DRsp Nr. 2023/27

Beschwerde gegen Zwischenverfügungen eines Grundbuchamts Abgeschlossenheit einer Wohnung Auslegungsfähigkeit einer Teilungserklärung/Eintragungsbewilligung

Nach der AVA vom 6. Juli 2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte vom 17. August 2021 in der Fassung vom 17. September 2021 zu Nr. 1, 2, 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beteiligten nach einem Wert von 5.000 € zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO §§ 71 ff.;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen nicht begründet.

zur Zwischenverfügung Nr. 1

Die Verfügung, der Plan B 2.0 (Grundriss Erdgeschoss) sei durch das Bezirksamt dahin zu ergänzen, dass der (an den Innenhof grenzende) Raum "WC" (im Folgenden: Badezimmer) mit Nr. 2 zu kennzeichnen sei, ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst.