I. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beschloß am 8. Dezember 1988, für den Verzicht auf das jeweilige Sondernutzungsrecht an oberirdischen Stellplätzen 14.500 DM an
die Antragsgegnerin zu 3 und 20.000 DM an den Antragsgegner zu 8 zu zahlen.
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