I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Wohnungen grenzen aneinander. Die Antragsteller haben ihre Wohnung vermietet. Die Mieterin minderte wegen fortgesetzter Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung in den Monaten Mai bis Juli 2003 die Miete. Zur verlangten Miete ergab sich eine Differenz von 291,45 EURO. Diesen Betrag verlangen die Antragsteller als Schadensersatz von der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.9.2004 den verlangten Betrag zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 8.11.2004 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
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