BayObLG - Beschluss vom 08.12.2004
2Z BR 212/04
Normen:
WEG § 45 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 18528/04
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 316/04

Beschwerdewert bei Schadensersatzpflicht und Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten

BayObLG, Beschluss vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 212/04

DRsp Nr. 2005/1191

Beschwerdewert bei Schadensersatzpflicht und Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten

»Der Wert des Gegenstands der Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrags als Schadensersatz wird nicht dadurch erhöht, dass der Verpflichtete befürchtet, durch ein Bekanntwerden der Entscheidung in der Nachbarschaft und deren Einführung in andere gerichtliche Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden.«

Normenkette:

WEG § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Wohnungen grenzen aneinander. Die Antragsteller haben ihre Wohnung vermietet. Die Mieterin minderte wegen fortgesetzter Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung in den Monaten Mai bis Juli 2003 die Miete. Zur verlangten Miete ergab sich eine Differenz von 291,45 EURO. Diesen Betrag verlangen die Antragsteller als Schadensersatz von der Antragsgegnerin.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.9.2004 den verlangten Betrag zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 8.11.2004 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.