OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.11.2007
I-3 Wx 158/07
Normen:
WEG (n.F.) § 10 Abs. 2 Satz 2 ; WEG (n.F.) § 21 Abs. 2 ; BGB § 242 ; BGB § 1004 ;
Fundstellen:
MietR 2008, 110
OLGReport-Düsseldorf 2008, 304
WuM 2008, 51
ZMR 2008, 551
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 59/07
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 290 II 125/06

Beseitigung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung von Kellerräumen einer Wohnungseigentumsanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 158/07

DRsp Nr. 2008/179

Beseitigung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung von Kellerräumen einer Wohnungseigentumsanlage

»1. Werden Kellerräume einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der Teilungserklärung errichtet und zugeordnet und begehrt ein Wohnungseigentümer von einem anderen unter Berufung auf die Teilungserklärung erfolgreich die Herausgabe einer bestimmten Kellerfläche, so kann er sich wegen der Zuordnung der übrigen Keller nicht auf einen - wenn auch seit Jahren bestehenden - tatsächlichen Nutzungszustand berufen. 2. Der WEG ist es unter den genannten Umständen nicht verwehrt, dass sie mit Blick auf die veranlasste und gerichtlich vorgegebene neue teilungsordnungsgemäße Zuordnung auch im Übrigen an der ursprünglich geübten tatsächlichen (teilungsordnungswidrigen) Handhabung der Kellerzuteilung nicht mehr festhält. 3. Dem Beseitigungsverlangen der WEG auf Wiederherstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes kann der Eigentümer, der eine solche Veränderung herbeigeführt hat, ggf. eine Gestattungsvereinbarung, eine Notgeschäftsführung zur Abwendung eines dem Gemeinschaftseigentum drohenden Schadens, eine Anpassungsverpflichtung der WEG zum Zwecke der Beseitigung des Zustandes einer gravierenden Unbilligkeit oder das Vorliegen besonderer Umstände aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen halten.«