BGH - Urteil vom 08.04.2020
XII ZR 120/18
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 535 Abs. 1 S. 2-3; BGB § 556 Abs. 1 S. 2-3; BetrKV § 2;
Fundstellen:
BB 2020, 1090
MDR 2020, 664
MietRB 2020, 168
NJW-RR 2020, 656
NZM 2020, 507
ZIP 2020, 1137
ZMR 2020, 638
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 139/17
OLG Celle, vom 09.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 81/18

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer schuldrechtlichen Vereinbarung über eine Betriebskostenumlage; Erfassen des in einem Gewerberaummietvertrag verwendeten Begriffs Betriebskosten alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen Kostenarten; Abgrenzung des Bestehens von weitergehenden Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 08.04.2020 - Aktenzeichen XII ZR 120/18

DRsp Nr. 2020/6347

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit einer schuldrechtlichen Vereinbarung über eine Betriebskostenumlage; Erfassen des in einem Gewerberaummietvertrag verwendeten Begriffs "Betriebskosten" alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogenen Kostenarten; Abgrenzung des Bestehens von weitergehenden Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

a) Wie jede schuldrechtliche Vereinbarung muss diejenige über eine Betriebskostenumlage bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, um wirksam zu sein. Weitergehende Anforderungen an die Transparenz einer individualvertraglichen Betriebskostenvereinbarung bestehen hingegen anders als bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. Mai 2012 - XII ZR 88/10 - NJW-RR 2012, 1034).b) Der in einem Gewerberaummietvertrag verwendete Begriff "Betriebskosten" erfasst dann, wenn sich kein übereinstimmendes abweichendes Begriffsverständnis der Vertragsparteien feststellen lässt, auch ohne weitere Erläuterungen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in die gesetzliche Definition nach § 556 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. § 2 BetrKV einbezogenen Kostenarten (Fortführung von BGH Urteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15 - NJW 2016, 1308).