OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2023
32 SA 75/22
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 59; ZPO § 60; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 2;

Bestimmung des gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer und die Mieter einer Eigentumswohnung auf Duldung der Sanierung des Badezimmers

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 32 SA 75/22

DRsp Nr. 2023/5709

Bestimmung des gemeinsam sachlich zuständigen Gerichts für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer und die Mieter einer Eigentumswohnung auf Duldung der Sanierung des Badezimmers

Als gemeinsam sachlich zuständiges Gericht für eine Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer und die Mieter einer Eigentumswohnung auf Duldung der Sanierung des Badezimmers ist wegen der Sachnähe zum Wohnungseigentumsrecht das örtlich zuständige Amtsgericht zu bestimmen.

Tenor

Das Amtsgericht Dortmund wird für sachlich zuständig erklärt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 59; ZPO § 60; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergesellschaft in der T.-straße in A, beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner vor dem Amtsgericht Dortmund auf Duldung in Anspruch zu nehmen.

1.