OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2007
I-3 Wx 185/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 39 Abs. 1 Satz 1 ; ErbbRVO § 5 ; ErbbRVO § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 83
OLGReport-Düsseldorf 2008, 294
ZfIR 2008, 217
Vorinstanzen:
LG Wuppertal - 6 T 539/07 AG Mettmann 7 II 16/06 WEG - 24.01.2007,

Bestimmung des Geschäftswerts der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 ErbbRVO zur Belastung des Erbbaurechts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2007 - Aktenzeichen I-3 Wx 185/07

DRsp Nr. 2007/22408

Bestimmung des Geschäftswerts der Zustimmung des Grundstückseigentümers nach § 5 ErbbRVO zur Belastung des Erbbaurechts

»1. Der Geschäftswert der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer (weiteren) Belastung des Erbbaurechts richtet sich nach dem mit der Erweiterung der Grundschuldbelastung zu sichernden Kredit. 2. Bejaht der im Wertbeschwerdeverfahren originär zuständige Einzelrichter eine grundsätzliche Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage, so muss er die Entscheidung der Kammer übertragen.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ; KostO § 39 Abs. 1 Satz 1 ; ErbbRVO § 5 ; ErbbRVO § 7 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Inhaber eines 772/10.000 Miteigentumsanteils an dem Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung Mettmann, Flur X, Flurstück X, Bauplatz, H., verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Wohnung nebst Keller. Er hat die Beteiligten zu 2 bis 8 auf Zustimmung zur Erhöhung einer diesbezüglichen Grundschuldbelastung um 17.702,02 Euro auf 80.000,- Euro in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat am 17. Januar 2007 die Angelegenheit durch Vergleich beendet, wonach sich die Beteiligten zu 2 - 8 unter bestimmten Voraussetzungen antragsgemäß verpflichten.

Mit Beschluss vom 24. Januar 2007 hat das Amtsgericht den Geschäftswert auf 3.000,- Euro festgesetzt.