1. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 65.657,30 € festgesetzt.
2. In Abänderung der Wertfestsetzungen in dem Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2023 und in dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2022 wird der Streitwert für die zweite Instanz ebenfalls auf 65.657,30 € und für die erste Instanz auf 73.261,97 € festgesetzt.
I.
1. Der Streitwert für den Hauptantrag (Beschlussfeststellung) ist entsprechend § 49 GKG zu bestimmen. Die Norm ist auf solche Klagen analog anwendbar, auf die - wie hier auf die Beschlussfeststellungsklage - § 44 Abs. 1 WEG entsprechend anwendbar ist (vgl. Toussaint/Elzer, Kostenrecht, 53. Aufl., § 49 GKG Rn. 9). Danach ist bei der Streitwertbestimmung im Grundsatz auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung abzustellen (§ 49 Satz 1 GKG). Dieses Gesamtinteresse entspricht den voraussichtlichen Kosten der Sanierungsmaßnahme in Höhe von 65.657,30 €.
|
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|