BGH - Urteil vom 04.05.2011
VIII ZR 191/10
Normen:
BGB § 307; BGB § 546 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2011, 840
MietRB 2011, 241
NJW 2011, 2201
NZM 2011, 579
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 375/07
LG Berlin, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 282/09

Bestimmung zur Vorausszahlung der Miete für den jeweiligen Monat in einer abweichend von § 551 BGB a.F. formulierten Vertragsklausel als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Kombination der Vorauszahlungsklausel mit einer Aufrechnungsklausel; Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 191/10

DRsp Nr. 2011/10834

Bestimmung zur Vorausszahlung der Miete für den jeweiligen Monat in einer abweichend von § 551 BGB a.F. formulierten Vertragsklausel als unangemessene Benachteiligung des Mieters; Kombination der Vorauszahlungsklausel mit einer Aufrechnungsklausel; Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung

Eine Formularklausel, die abweichend von § 551 BGB aF bestimmt, dass die Miete für den jeweiligen Monat im Voraus zu zahlen ist, stellt auch in Kombination mit einer Aufrechnungsklausel, der zufolge die Aufrechnung einen Monat zuvor anzukündigen ist, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 546 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch um Rückgabe einer W ohnung und Erstattung vorgerichtlicher Kosten.