OLG München - Beschluss vom 22.12.2009
32 Wx 82/09
Normen:
WEG § 21 Abs. 4; WEG § 21 Abs. 8;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 36 T 11136/008
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 482 URII 873/06

Beteiligte eines Verfahrens nach dem WEG auf Beschlussfassung einer Sanierungsmaßnahme; Gerichtliche Entscheidung bei Ermessensreduzierung auf Null

OLG München, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 32 Wx 82/09 - Aktenzeichen 32 Wx 87/09

DRsp Nr. 2010/21105

Beteiligte eines Verfahrens nach dem WEG auf Beschlussfassung einer Sanierungsmaßnahme; Gerichtliche Entscheidung bei Ermessensreduzierung auf Null

1. Der Anspruch nach § 21 Abs. 4 WEG auf Beschlussfassung zum "Ob" und "Wie" einer erforderlichen Sanierungsmaßnahme richtet sich gegen die Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband; ob daneben auch ein Anspruch gegen den Verband auf Durchführung von Sanierungsmaßnahmen oder Beseitigung von Mängeln besteht, bleibt offen. 2. Jedenfalls wenn bei der Beschlussfassung das Ermessen der Eigentümerversammlung auf Null reduziert ist, werden die Wohnungseigentümer nicht zur Beschlussfassung verurteilt, sondern das Gericht ersetzt nach § 21 Abs. 8 WEG die Beschlussfassung; dies gilt auch für vor dem 1.7.2007 eingeleitete Verfahren.

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde und Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. August 2009 dahingehend abgeändert, dass

a) die Beseitigung der Wärmebrücke im oberen Bereich der Außenwanddecke in der Nordostecke des Schlafzimmers der Dachgeschoßwohnung Nr. 25 xxxx beschlossen ist und

b) die Antragsgegner verpflichtet werden, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten durch den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.