I. Auf die sofortige weitere Beschwerde und Anschlussbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 21. August 2009 dahingehend abgeändert, dass
a) die Beseitigung der Wärmebrücke im oberen Bereich der Außenwanddecke in der Nordostecke des Schlafzimmers der Dachgeschoßwohnung Nr. 25 xxxx beschlossen ist und
b) die Antragsgegner verpflichtet werden, den Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge mit Dritten durch den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen.
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