Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen einzelnen; Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unrichtiger Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit einer Maßnahme
BGH, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen V ZB 9/91
DRsp Nr. 1992/537
Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen einzelnen; Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unrichtiger Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit einer Maßnahme
»a)Macht ein Wohnungseigentümer einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend, sind die anderen Wohnungseigentümer nicht Beteiligte.b)Der einzelne Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft (Abgrenzung zu BGHZ 106, 222).c) Teilt der Verwalter einem Wohnungseigentümer zu Unrecht mit, die von diesem beabsichtigte Baumaßnahme bedürfe nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, muß er die einem anderen Wohnungseigentümer bei der Abwehr der hierdurch veranlaßten Baumaßnahme entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.«