BGH vom 02.10.1991
V ZB 9/91
Normen:
WEG § 21, § 27, § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.4 Nr.2;
Fundstellen:
BB 1992, 393 (Ls)
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 4
BGHR WEG § 27 Abs. 1 Verwalterhaftung 1
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 Antragsbefugnis 2
BGHR WEG § 43 Abs. 1 Nr. 2 Sachbefugnis 1
BGHR WEG § 43 Abs. 4 Nr. 2 Beteiligung 1
BGHZ 115, 253
BauR 1991, 606
DB 1991, 2234
DRsp I(152)173b-d
JZ 1992, 1075
JuS 1992, 436
MDR 1992, 257
NJW 1991, 2480
NJW 1992, 182
Rpfleger 1992, 21
WM 1991, 1768
WM 1991, 2164
WuM 1991, 445
ZMR 1991, 400
ZfBR 1992, 115

Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen einzelnen; Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unrichtiger Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit einer Maßnahme

BGH, vom 02.10.1991 - Aktenzeichen V ZB 9/91

DRsp Nr. 1992/537

Beteiligteneigenschaft der Wohnungseigentümer bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen einzelnen; Schadensersatzpflicht des Verwalters bei unrichtiger Beurteilung der Zustimmungspflichtigkeit einer Maßnahme

»a)Macht ein Wohnungseigentümer einen ihm allein zustehenden Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter geltend, sind die anderen Wohnungseigentümer nicht Beteiligte. b)Der einzelne Wohnungseigentümer bedarf zur Durchsetzung eines ihm als Einzelgläubiger gegen den Verwalter zustehenden Schadensersatzanspruchs nicht der Ermächtigung durch die Gemeinschaft (Abgrenzung zu BGHZ 106, 222). c) Teilt der Verwalter einem Wohnungseigentümer zu Unrecht mit, die von diesem beabsichtigte Baumaßnahme bedürfe nicht der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, muß er die einem anderen Wohnungseigentümer bei der Abwehr der hierdurch veranlaßten Baumaßnahme entstandenen Rechtsverfolgungskosten ersetzen.«

Normenkette:

WEG § 21, § 27, § 43 Abs.1 Nr.2, Abs.4 Nr.2;