I. Die Beschwerdeführerin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung in erster und zweiter Instanz dazu verpflichtet, einem in einem anderen Prozess gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Begutachtungszwecken Zutritt zu dem von ihr bewohnten Wohnhaus zu gewähren. Sie greift die beiden Urteile an und rügt insoweit eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.
II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG scheidet aus, da der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur zivilgerichtlichen Durchsetzung von Betretungsrechten (vgl. BVerfGE 75, 318 [326 ff.]), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.
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