BVerfG - Beschluß vom 21.12.2000
1 BvR 1761/00
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 346/00
AG Neuss, vom 19.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 34 C 2106/00

Betreten der Wohnung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

BVerfG, Beschluß vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1761/00

DRsp Nr. 2001/28

Betreten der Wohnung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ist zwar tangiert, aber nicht verletzt, wenn in einem Zivilrechtsstreit unter Abwägung der gegenseitigen Interessen ein Gebot ausgesprochen wird, einem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu der Wohnung zu gewähren.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wurde im Wege der einstweiligen Verfügung in erster und zweiter Instanz dazu verpflichtet, einem in einem anderen Prozess gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Begutachtungszwecken Zutritt zu dem von ihr bewohnten Wohnhaus zu gewähren. Sie greift die beiden Urteile an und rügt insoweit eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG.

II. Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1. Eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG scheidet aus, da der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zur zivilgerichtlichen Durchsetzung von Betretungsrechten (vgl. BVerfGE 75, 318 [326 ff.]), sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.