BAG - Urteil vom 25.01.2023
10 AZR 116/22
Normen:
BGB § 151; BGB § 315; EFZG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Gratifikation Nr. 324
ArbRB 2023, 232
BB 2023, 1268
DB 2023, 2699
EzA-SD 2023, 11
MDR 2023, 1392
NZA 2023, 633
NZA-RR 2023, 331
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 22.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 46/21
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 436/20

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtVertragsbedingungen auf der Grundlage einer betrieblichen Übung als Allgemeine GeschäftsbedingungenAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenNicht behebbarer Zweifel als Ergebnis der Auslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenBedeutung des Hinweises Freiwillige Leistung in der EntgeltabrechnungAuslegung des Begriffs WeihnachtsgeldKürzung einer Sonderzahlung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 116/22

DRsp Nr. 2023/5863

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Vertragsbedingungen auf der Grundlage einer betrieblichen Übung als Allgemeine Geschäftsbedingungen Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Nicht behebbarer Zweifel als Ergebnis der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Bedeutung des Hinweises "Freiwillige Leistung" in der Entgeltabrechnung Auslegung des Begriffs "Weihnachtsgeld" Kürzung einer Sonderzahlung wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB dar, deren Auslegung durch das Berufungsgericht der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt (Rn. 19, 21). 2. Lässt die Auslegung einer durch betriebliche Übung begründeten Vertragsbedingung - hier die Zahlung eines Weihnachtsgelds - unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände mehrere Ergebnisse zu, ohne dass ein Auslegungsergebnis den klaren Vorzug verdient, besteht ein nicht behebbarer Zweifel iSv. § 305c Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die ihm ungünstigste und für den Arbeitnehmer als Vertragspartner günstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen. Das ist diejenige, die der Klage zum Erfolg verhilft (Rn. 18).