LAG Chemnitz - Urteil vom 26.11.2021
4 Sa 337/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 537/20

Betriebsrentenzusage über den Durchführungsweg PensionskasseEinstandspflicht des Arbeitgebers

LAG Chemnitz, Urteil vom 26.11.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 337/20

DRsp Nr. 2022/10672

Betriebsrentenzusage über den Durchführungsweg "Pensionskasse" Einstandspflicht des Arbeitgebers

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer, ihn bei einer Pensionskasse anzumelden und bestimmte Beträge an diese abzuführen, liegt eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung vor. Mit dieser Zusage soll der Arbeitnehmer gegen die Pensionskasse Versorgungsansprüche erwerben. 2. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar durch ihn, sondern über eine Pensionskasse erfolgt. Der Arbeitnehmer hat, wenn die Pensionskasse nicht leistet oder weniger leistet als nach ihrer Satzung vorgesehen, einen verschuldensunabhängigen Verschaffungs- und Erfüllungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf die von ihm zugesagten Altersversorgungsleistungen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 19.08.2020, Az.: 8 Ca 537/20 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.852,42 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand