BGH - Beschluss vom 19.07.2021
NotSt(Brfg) 1/21
Normen:
BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7; BNotO § 95; WEG § 23 Abs. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
DB 2021, 2149
MDR 2022, 63
NJW 2022, 70
NotBZ 2022, 31
WM 2022, 2033
ZMR 2022, 735
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen Not 6/20

Beurkundung des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung durch einen Notar und eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als vollmachtloser Vertreter hinsichtlich Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot; Nachweis der Legitimation eines Verwalters durch öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer

BGH, Beschluss vom 19.07.2021 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 1/21

DRsp Nr. 2021/13655

Beurkundung des Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung durch einen Notar und eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als vollmachtloser Vertreter hinsichtlich Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot; Nachweis der Legitimation eines Verwalters durch öffentlich beglaubigte Zustimmungserklärung sämtlicher Eigentümer

BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein Sozius oder eine sonst beruflich mit ihm verbundene Person als (gegebenenfalls vollmachtloser) Vertreter einer Vertragspartei auftritt, verstößt er gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeurkG. Bei dem Vertretergeschäft handelt es sich nicht nur um eine Angelegenheit des Vertretenen, sondern auch des Vertreters. Ob es bei dem beurkundeten Geschäft zu (Haftungs-)Risiken für den Sozius oder einen sonstigen Beteiligten kommt, ist dabei nicht von Bedeutung. Vielmehr ist - schon zur Vermeidung eines "bösen Scheins" und aus Gründen der Rechtssicherheit eine formale Betrachtungsweise geboten.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BeurkG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-7; BNotO § 95; WEG § 23 Abs. 3 S. 1-2;

Gründe

I.