KG - Urteil vom 13.12.2007
8 U 191/06
Normen:
BGB § 125 S. 1; BGB § 139; BGB § 141; BGB § 311b Abs. 1 S.1; BGB § 311b Abs. 1 S. 2; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 367; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 550 Satz 1; BGB § 765; BeurkG § 9 Abs. 2; BeurkG § 13 Abs. 1; BeurkG § 13a; ZPO § 67; ZPO § 148; ZPO § 314 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 645/05
BGH, XII ZR 17/08,

Beurkundungsbedürftigkeit eines im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Mietvertrages

KG, Urteil vom 13.12.2007 - Aktenzeichen 8 U 191/06

DRsp Nr. 2009/24092

Beurkundungsbedürftigkeit eines im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen Mietvertrages

Ein die notarielle Beurkundung eines an sich formlos gültigen Rechtsgeschäftes erfordernder rechtlicher Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag liegt vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen. Liegen getrennte Urkunden vor, spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Parteien die verschiedenen Geschäfte nicht als Einheit wollten. Enthält der Grundstückskaufvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass der Mietvertrag nicht wirksam zustande kommen sollte, spricht diese Rücktrittsmöglichkeit dagegen, dass die beiden Verträge miteinander "stehen und fallen" sollen.

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers der Beklagten gegen das am 12. Oktober 2006 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin - 12 O 645/05 - werden mit der Maßgabe, dass