BGH - Urteil vom 28.03.2025
V ZR 105/24
Normen:
WEG § 14 Abs. 2 Nr. 1; WEG § 20 Abs. 1; WEG § 20 Abs. 4 Alt. 2; BGB § 906; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NJW 2025, 1469
MietRB 2025, 175
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 03.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 3411/23 WEG

Beurteilung der unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen durch eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage); Berücksichtigung der unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen

BGH, Urteil vom 28.03.2025 - Aktenzeichen V ZR 105/24

DRsp Nr. 2025/4884

Beurteilung der unbilligen Benachteiligung eines Wohnungseigentümers gegenüber anderen durch eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage); Berücksichtigung der unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen

Bei der Beurteilung, ob eine bauliche Veränderung (hier: Klimaanlage) einen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig benachteiligt und deshalb nicht gestattet werden darf, sind im Grundsatz nur die unmittelbar mit der baulichen Veränderung verbundenen Auswirkungen, nicht aber Auswirkungen des späteren Gebrauchs (hier: tieffrequenter Schall) zu berücksichtigen. Anders kann es nur sein, wenn bereits bei der Gestattung für die Wohnungseigentümer evident ist, dass der spätere Gebrauch zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung eines oder mehrerer Wohnungseigentümer einhergehen wird. Die Bestandskraft eines Beschlusses, mit dem einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet wird, schließt gegen den Bauwilligen gerichtete Abwehransprüche anderer Wohnungseigentümer wegen Immissionen im räumlichen Bereich ihres Sondereigentums infolge der Nutzung der baulichen Veränderung nicht aus.