BayObLG - Beschluss vom 22.12.2004
2Z BR 181/04
Normen:
FGG § 12 § 15 ; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 267
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 1865/04
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen II 210/03

Beweiserhebungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 181/04

DRsp Nr. 2005/2234

Beweiserhebungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren

»In Wohnungseigentumssachen hat das Gericht einen ausdrücklich angebotenen und erheblichen Beweis grundsätzlich zu erheben, sofern dieser nicht ausnahmsweise als bloßer Beweisermittlungsantrag "ins Blaue hinein" behandelt werden kann.«

Normenkette:

FGG § 12 § 15 ; WEG § 21 Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer mehrgeschossigen Wohnanlage, die nunmehr von der weiteren Beteiligten zu 1 verwaltet wird. Die Beteiligte zu 2 war im Mai 2003 ihr Verwalter.

Die Wohnung der Antragstellerin zu 1 befindet sich im 5. Stock, die Wohnung des Antragstellers zu 2 im 2. Stock. Im Erdgeschoß wird in den Räumlichkeiten der Firma G. GmbH ein Lebensmittel-Supermarkt betrieben. Die Firma G. GmbH baute die Räume vor einigen Jahren aus und erneuerte oder bearbeitete dabei auch den Estrich.