BFH - Urteil vom 28.11.2019
IV R 54/16
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, § 6 Abs. 6 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 8; BewG § 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Satz 1; BGB § 133, § 157, § 705; HGB § 230 Abs. 1, § 255 Abs. 1 Satz 1; UmwG 1995 § 20 Abs. 1; FGO § 48 Abs. 1, § 57 Nr. 3, § 60 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2020, 880
BB 2021, 47
BFH/NV 2020, 420
DB 2020, 473
DStRE 2020, 453
DStZ 2020, 225
FR 2021, 1082
GmbHR 2020, 489
NZG 2020, 672
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 12/13

Bewertung der Anschaffungskosten einer gegen Einbringung einer Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft eingeräumten stillen Beteiligung

BFH, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen IV R 54/16

DRsp Nr. 2020/3268

Bewertung der Anschaffungskosten einer gegen Einbringung einer Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft eingeräumten stillen Beteiligung

1. Einem partiarischen Darlehen sind —in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung— eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd. 2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Forderung für die stille Beteiligung hingegeben wird. 3. Auch bei Hingabe einer Darlehensforderung gegen eine typisch stille Beteiligung bemessen sich die Anschaffungskosten des erlangten Wirtschaftsguts nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Dieser bestimmt sich nicht nach den Verhältnissen, die erst durch die Vereinbarung der stillen Beteiligung mit Wirkung für die Zukunft geschaffen werden.