OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2023
4 A 1986/22
Normen:
VwVfG NRW § 35a; VwVfG NRW § 49a Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
D_V 2023, 648
NVwZ 2023, 936
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 217/21

Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 für Kleinstunternehmer, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen unter Vorbehalt; Nutzung der Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 4 A 1986/22

DRsp Nr. 2023/4729

Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 für Kleinstunternehmer, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen unter Vorbehalt; Nutzung der Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe

1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 stand in Nordrhein-Westfalen von Anfang an angesichts der vor Ablauf des Bewilligungszeitraums noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.2. Die Soforthilfe durfte ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden, entsprechende Mittelverwendungen waren nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen und die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel waren anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen.