OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.03.2023
4 A 1987/22
Normen:
VwVfG § 48; VwVfG NRW § 49a Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2023, 796
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 7488/20

Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 unter Vorbehalt als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale; Erstattung von erbrachten Leistungen bei Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.2023 - Aktenzeichen 4 A 1987/22

DRsp Nr. 2023/4730

Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 unter Vorbehalt als Billigkeitszuschuss in Gestalt einer einmaligen Pauschale; Erstattung von erbrachten Leistungen bei Rücknahme oder Widerruf des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit

1. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe 2020 stand in Nordrhein-Westfalen von Anfang an angesichts der vor Ablauf des Bewilligungszeitraums noch unbekannten Entwicklung und Dauer der pandemiebedingten Beschränkungen der Wirtschaft noch klar erkennbar zumindest unter dem Vorbehalt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die bewilligten Finanzmittel für den ausschließlichen Zuwendungszweck überhaupt benötigt werden würden.2. Die Soforthilfe durfte ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden, entsprechende Mittelverwendungen waren nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen und die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel waren anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen.