BGH - Urteil vom 12.03.2025
XII ZR 76/24
Normen:
BGB § 158; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 542;
Fundstellen:
MDR 2025, 581
MietRB 2025, 139
NZM 2025, 427
ZIP 2025, 1471
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1044/22
OLG Naumburg, vom 25.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 17/23

Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Vormerkung und einer Baulast im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage; Anknüpfung des Beginns einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Parteien eines Mietvertrags; Beurteilung des Vorliegens eines befristeten Mietverhältnisses in der Schwebezeit; Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage

BGH, Urteil vom 12.03.2025 - Aktenzeichen XII ZR 76/24

DRsp Nr. 2025/4063

Bewilligung und Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Vormerkung und einer Baulast im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb einer Windenergieanlage; Anknüpfung des Beginns einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses durch die Parteien eines Mietvertrags; Beurteilung des Vorliegens eines befristeten Mietverhältnisses in der Schwebezeit; Angemessenheit eines Kündigungsausschlusses in einem Nutzungsvertrag über den Betrieb einer Windenergieanlage

a) Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll.