BFH vom 29.11.1991
III R 74/87
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BStBl II 1992, 290
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

BFH - 29.11.1991 (III R 74/87) - DRsp Nr. 1997/16391

BFH, vom 29.11.1991 - Aktenzeichen III R 74/87

DRsp Nr. 1997/16391

»1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung sind, können regelmäßig auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abgezogen werden, wenn die durchgeführten baulichen Veränderungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. 2. Werden Gegenstände der Lebensführung, die - wie Mobiliar und Bettwäsche - der Abnutzung unterliegen, wegen der Allergie-Erkrankung eines Familienmitglieds vorzeitig durch Neuanschaffungen ersetzt, so können die Anschaffungskosten hierfür nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Gegenwertlehre). Ob der Restwert der alten Gegenstände unter dem Gesichtspunkt des verlorenen Aufwands als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann, bleibt offen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet. Sie erzielten in den Streitjahren 1978 bis 1980 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem hatten sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Form des pauschalierten Nutzungswerts eines im Jahr 1964 errichteten eigengenutzten Einfamilienhauses (§ 21a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).