BFH - Urteil vom 03.12.1991
VIII R 88/87
Normen:
EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1389
BFHE 167, 322
BStBl II 1993, 89
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 03.12.1991 (VIII R 88/87) - DRsp Nr. 1996/11407

BFH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen VIII R 88/87

DRsp Nr. 1996/11407

»Auch für die noch nicht fällige Verpflichtung zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Pachtgegenstände (Gebäudebestandteile und Betriebsvorrichtungen) kann eine Rückstellung - Pachterneuerungsrückstellung gebildet werden (Bestätigung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Restaurant nach dem McDonalds System. Die Berechtigung hierzu hatte sie aufgrund eines Franchise-Vertrages von der McDonalds Corporation erworben. Danach war sie u. a. verpflichtet, auf eigene Rechnung Kücheneinrichtungen, Leuchtschriften und sonstige Ausstattung sowie Sitzgelegenheiten entsprechend den Richtlinien des Franchise-Gebers zu erwerben und zu erhalten. In Erfüllung dieser Verpflichtung hat die Klägerin ca. 500.000 DM für die Einrichtung des Restaurants aufgewendet.