BFH - Urteil vom 28.11.1991
IV R 45/90
Normen:
EStG § 13a Abs. 8 Nr. 1, § 34e;
Fundstellen:
BB 1992, 850
BFHE 166, 538
BStBl II 1992, 458

BFH - Urteil vom 28.11.1991 (IV R 45/90) - DRsp Nr. 1996/11332

BFH, Urteil vom 28.11.1991 - Aktenzeichen IV R 45/90

DRsp Nr. 1996/11332

»Ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ist auch dann nach Durchschnittssätzen ermittelt, wenn dieser ausschließlich aus einzubeziehenden Sondergewinnen i.S. des § 13a Abs. 8 EStG besteht, die tatsächlich nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden. In diesem Fall ist daher die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG ausgeschlossen.«

Normenkette:

EStG § 13a Abs. 8 Nr. 1, § 34e;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zusammenveranlagte Eheleute, waren in den Streitjahren 1983 bis 1985 Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen (Ackerland und Weinbauflächen) und erzielten hieraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Vergleichswert der Sonderkulturen (Weinbau) überstieg 2.000 DM. Für die Streitjahre wurden die Kläger erklärungsgemäß zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Kläger ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) von einem Ausgangswert von 847 DM aus, der einer eigengenutzten Fläche von 0,7318 ha entsprach, und ermittelte die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft für die Wirtschaftsjahre 1983/1984 bis 1985/1986 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a Abs. 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG).