Der Kläger suchte um die Jahreswende 1980/1981 eine Eigentumswohnung in B. Er nahm dabei die Dienste der Beklagten, die damals gewerbsmäßig als Maklerin tätig war, in Anspruch. Diese ließ ihn am 14. Januar 1981 eine (vorgedruckte) Erklärung unterzeichnen, in der er sich verpflichtete, die ihm von der Beklagten benannte Eigentumswohnung in B-S, P zu 165.000 DM zuzüglich 9.900 DM Festprovision nebst Mehrwertsteuer zu erwerben; für den Fall, daß er den notariellen Kaufvertrag nicht abschließen sollte, versprach er in derselben Urkunde der Beklagten 4.500 DM pauschal Schadensersatz. Am 15. Januar 1981 schloß der Kläger den notariellen Kaufvertrag ab. Er zahlte der Beklagten die von ihr in Rechnung gestellte Provision von 9.900 DM zuzüglich 1.287 DM Mehrwertsteuer.
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