BGH - Urteil vom 04.10.1989
IVa ZR 250/88
Normen:
BGB §§ 313, 652, 654; WEG § 4 Abs.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 313 Maklerprovision 4
BGHR BGB § 654 Verwirkung 2
DB 1990, 110
DNotZ 1990, 656
DRsp I(138)579c
MDR 1990, 225
NWB 1990, F. 1, 56
VersR 1989, 1259
WM 1990, 77

BGH - Urteil vom 04.10.1989 (IVa ZR 250/88) - DRsp Nr. 1992/1686

BGH, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 250/88

DRsp Nr. 1992/1686

Verwirkung des Maklerlohn-Anspruchs durch einen Makler, der seinen Kunden im Rahmen des Maklervertrags zur Unterzeichnung einer formlosen und damit zur Formnichtigkeit des Maklervertrags führenden »Kaufverpflichtung« veranlaßt: kein Ausschluß dieser Rechtsfolge mit der Begründung, der Kunde sei bei der Unterzeichnung bereits zum Erwerb fest entschlossen gewesen.

Normenkette:

BGB §§ 313, 652, 654; WEG § 4 Abs.3;

Tatbestand:

Der Kläger suchte um die Jahreswende 1980/1981 eine Eigentumswohnung in B. Er nahm dabei die Dienste der Beklagten, die damals gewerbsmäßig als Maklerin tätig war, in Anspruch. Diese ließ ihn am 14. Januar 1981 eine (vorgedruckte) Erklärung unterzeichnen, in der er sich verpflichtete, die ihm von der Beklagten benannte Eigentumswohnung in B-S, P zu 165.000 DM zuzüglich 9.900 DM Festprovision nebst Mehrwertsteuer zu erwerben; für den Fall, daß er den notariellen Kaufvertrag nicht abschließen sollte, versprach er in derselben Urkunde der Beklagten 4.500 DM pauschal Schadensersatz. Am 15. Januar 1981 schloß der Kläger den notariellen Kaufvertrag ab. Er zahlte der Beklagten die von ihr in Rechnung gestellte Provision von 9.900 DM zuzüglich 1.287 DM Mehrwertsteuer.