BGH - Urteil vom 06.07.1966
VIII ZR 169/64
Normen:
BGB § 535 § 414 § 415 ;
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

BGH - Urteil vom 06.07.1966 (VIII ZR 169/64) - DRsp Nr. 2006/9061

BGH, Urteil vom 06.07.1966 - Aktenzeichen VIII ZR 169/64

DRsp Nr. 2006/9061

»a) Wird zwischen dem Parteien eines Mietvertrages die Vorauszahlung der Miete vereinbart, so ist grundsätzlich eine solche Abrede dahin auszulegen, dass der Vermieter dem Mieter für die Möglichkeit einstehen will, die Vorauszahlung auf dem jeweils fälligen Mietzins verrechnen zu können. Erweist sich bei Veräußerung des Mietgrundstücks die Vorauszahlung gegenüber dem Erwerber als unwirksam, so ist grundsätzlich der ursprüngliche Vermieter dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet. b) Zur Frage, ob und wann ein Erwerber des Mietgrundstücks die Verpflichtung des Vermieters, für die Möglichkeit der Verrechnung einer Mietvorauszahlung einzustehen, mit den bisherigen Vermieter befreiender Wirkung übernimmt.«

Normenkette:

BGB § 535 § 414 § 415 ;

Tatbestand:

Der Beklagte verpachtete mit Vertrag vom 15. September 1960 sein Cafe in B. H. an den Kläger. Das Pachtverhältnis sollte am 03. Oktober 1960 beginnen und am 30. September 1965 enden. Es sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn der Pachtvertrag nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werde. In § 5 des Vertrages war Folgendes vereinbart:

"Der Pächter gibt dem Verpächter ein unverzinsliches Darlehn, als Pachtvorauszahlung, in Höhe von 7.000,-- DM (siebentausend DM) ...