AG Düsseldorf, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 C 130/18
LG Düsseldorf, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 S 24/19
Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete durch Erklärung der Aufrechnung eines Mieters mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen; Pflicht eines Vermieters zur Abrechnung über die Betriebskosten innerhalb der Jahresfrist; Befugnis eines Mitgesellschafters einer GbR zum Abschluss einer Abgeltungsvereinbarung
BGH, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen VIII ZR 52/20
DRsp Nr. 2021/15009
Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung rückständiger Miete durch Erklärung der Aufrechnung eines Mieters mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen; Pflicht eines Vermieters zur Abrechnung über die Betriebskosten innerhalb der Jahresfrist; Befugnis eines Mitgesellschafters einer GbR zum Abschluss einer Abgeltungsvereinbarung
a) Der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schuldner einer Gesellschaftsforderung im eigenen Namen - auf Leistung an die Gesellschaft - in Anspruch zu nehmen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 15 f.; vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, NJW 2000, 734 unter I; vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484 Rn. 34; vom 19. Dezember 2017 - II ZR 255/16, NJW-RR 2018, 288 Rn. 12).b) Zum Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bei nicht (fristgerecht) erteilter Abrechnung des Vermieters (im Anschluss an Senatsurteile vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499 unter II 3 c; vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552 Rn. 12 ff.; vom 26. September 2012 - VIII ZR 315/11, NJW 2012, 3508 Rn. 8 ff.).
1. Ist Vertragspartner eine Gesellschaft, ist aus diesem Vertrag lediglich die Gesellschaft und nicht die Gesellschafter unmittelbar berechtigt und verpflichtet.
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