BGH - Urteil vom 08.12.1982
VIII ZR 219/81
Normen:
BGB § 535 § 631 § 558 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 22.05.1981

BGH - Urteil vom 08.12.1982 (VIII ZR 219/81) - DRsp Nr. 2002/9350

BGH, Urteil vom 08.12.1982 - Aktenzeichen VIII ZR 219/81

DRsp Nr. 2002/9350

»a) Ein Vertrag, durch den ein Steinbruch gegen Entgelt zur Auffüllung mit Klärschlamm überlassen wird, ist auch dann ein Mietvertrag und kein Werkvertrag, wenn die Verfüllung als Vertragspflicht ausgestaltet ist. b) Ist der Mieter bei Beendigung des Vertrages seiner Verpflichtung zur Verfüllung nur unvollständig nachgekommen, so verjähren hierauf gestützte Ersatzansprüche des Vermieters gemäß § 558 BGB innerhalb sechs Monaten. c) Zur Frage, ob Ansprüche wegen Schäden, die durch Gebrauch des Mietgrundstücks allein am Nachbargrundstück des Vermieters entstehen, der kurzen Verjährung des § 558 BGB unterliegen.«

Normenkette:

BGB § 535 § 631 § 558 ;

Tatbestand:

Die H. GmbH in W. deren Vermögen auf den Kläger übergegangen ist, war Eigentümerin von zwei stillgelegten Kalksteinbrüchen. Der größere von beiden liegt in der Gemarkung W., der kleinere in der Gemarkung B. In der Nähe des größeren Steinbruchs ist ein sogenanntes Brechergebäude errichtet, in dessen Kellergeschoss von den eine Mergelmühle betrieben worden war. Mit Vertrag vom 2. Januar 1964 vereinbarte die H.-GmbH mit der I. AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist: "1. HW (H.-GmbH) überlässt mit sofortiger Wirkung IH (I.-AG)

a) den in der Gemarkung W gelegenen Steinbruch westlich der Straße B.-W.,