BGH - Urteil vom 11.11.2022
V ZR 213/21
Normen:
WEG § 9a Abs. 2; WEG § 18 Abs. 1; WEG § 19 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 439 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (= BGB § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2); BGB § 444; BBodSchG § 2 Abs. 3; BBodSchG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 24162/14
OLG München, vom 02.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1796/18

BGH - Urteil vom 11.11.2022 (V ZR 213/21) - DRsp Nr. 2023/268

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - Aktenzeichen V ZR 213/21

DRsp Nr. 2023/268

Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gemäß § 9a Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG. a) Die von dem Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.b) Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.c) Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.