BGH - Urteil vom 12.02.1959
VIII ZR 54/58
Normen:
BGB § 535 § 543 § 544 § 812 ; ZVG § 57c ; VO über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (2. BerechnungsVO v. 17. Oktober 1957, BGBl I, 1719 § 14 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

BGH - Urteil vom 12.02.1959 (VIII ZR 54/58) - DRsp Nr. 2006/9041

BGH, Urteil vom 12.02.1959 - Aktenzeichen VIII ZR 54/58

DRsp Nr. 2006/9041

»1. § 57c ZVG und § 14 der 2. BerechnungsVO enthalten keine für das bürgerliche Recht allgemein geltende Begriffsbestimmung eines verlorenen Baukostenzuschusses, sondern regeln nur, dass Zuschüsse, die unter dem Merkmal der angeführten Vorschriften geleistet sind, als verlorene Baukostenzuschüsse im Sinne der angeführten Gesetze zu behandeln sind. a) Steht dem Mieter bei vorzeitiger Beendigung eines auf längere Zeit geschlossenen Mietvertrages wegen eines anrechenbaren oder eines verlorenen (nach dem Vertrag als Mietzinsvorauszahlung geltenden) Baukostenzuschusses ein Erstattungsanspruch nach Bereicherungsgrundsätzen zu, so kann er sofortige Rückzahlung in Höhe des nicht als abgewohnt zu betrachtenden Teiles des Zuschusses nur in dem Umfange verlangen, in dem der Vermieter in der Lage ist, bei anderweiter Vermietung der Räume wiederum einen Baukostenzuschuss zu erlangen. Andernfalls kann eine Bereicherung nur durch Zahlung laufender Raten ausgeglichen werden. Führt die neue Vermietung entsprechend der Lage auf dem Baumarkt zu einer anderen Verrechnungsweise als dem bisherigen Vertrag entspricht, so wird in der Regel der Ausgleich einer Entreicherung des bisherigen Mieters dem neuen Vertrag anzupassen sein.