Der Kläger mietete durch schriftlichen Vertrag vom 18. Mai 1963 Geschäftsräume zum Betriebe einer Gaststätte in dem zu 75 % Kriegszerstörten Hause B., B.-Strasse 47. Vermieter war der damalige Grundstückseigentümer G. Die für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Vertragsbestimmungen lauten:
"§ 2
Der Abschluss des Nietvertrages erfolgt auf drei Jahre. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 15.04.1963 und endet am 14.04.1966.
§ 10
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