BGH - Urteil vom 13.07.1970
VIII ZR 230/68
Normen:
ZPO § 62 ; HGB § 128 § 129 Abs. 1 § 161 ; BGB § 539 ;
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 13.07.1970 (VIII ZR 230/68) - DRsp Nr. 2006/9015

BGH, Urteil vom 13.07.1970 - Aktenzeichen VIII ZR 230/68

DRsp Nr. 2006/9015

»1. Bei einer Klage, die wegen einer Gesellschaftsschuld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen den persönlich haftenden Gesellschafter gerichtet ist, besteht zwischen den Beklagten auch dann keine notwendige Streitgenossenschaft, wenn der Gesellschafter sich nicht lediglich _ mit in seiner Person begründeten Einwendungen verteidigt (Abweichung von RGZ 123, 151 und 136, 266). 2. Zur Frage des Ausschlusses der Mängelansprüche eines Mieters, der den Mietvertrag trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der Mietsache durch einseitige Optionserklärung verlängert.«

Normenkette:

ZPO § 62 ; HGB § 128 § 129 Abs. 1 § 161 ; BGB § 539 ;

Tatbestand:

Der Kläger mietete durch schriftlichen Vertrag vom 18. Mai 1963 Geschäftsräume zum Betriebe einer Gaststätte in dem zu 75 % Kriegszerstörten Hause B., B.-Strasse 47. Vermieter war der damalige Grundstückseigentümer G. Die für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Vertragsbestimmungen lauten:

"§ 2

Der Abschluss des Nietvertrages erfolgt auf drei Jahre. Das Mietverhältnis beginnt mit dem 15.04.1963 und endet am 14.04.1966.

§ 10