Der Kläger schloss mit der Beklagten am 22. Mai 1962 einen schriftlichen "Miet-Pachtvertrag" über die Erdgeschossräume im Hause der Beklagten in K., U.-Gasse 16a. Das Mietverhältnis begann am 01. Juli 1962. Es sollte am 30. Juni 1972 enden, sich aber um weitere fünf Jahre verlängern, wenn es nicht vom Mieter vorher gekündigt wurde {§§ 2, 16 des Vertrages). Nach § 1 sollten die Räume auf Kosten des Klägers in Gaststättenräume umgebaut werden. Mit der am 26. März 1964 ausgesprochenen Kündigung des Klägers erklärte sich die Beklagte auf 30. April 1964 einverstanden. Zu diesem Zeltpunkt zog der Kläger aus. Die Beklagte betreibt in den früheren Mieträumen jetzt selbst eine Gaststätte.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei um seine Aufbaukosten in Höhe von 30.450,28 DM ungerechtfertigt bereichert. Einen Teilbetrag von 2.601 DM für Maurerarbeiten hat er als Zahlungsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und widerklagend zuletzt beantragt, festzustellen, dass etwaige den Zahlungsantrag übersteigende Ansprüche des Klägers verjährt seien.
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