BGH - Urteil vom 14.06.1967
VIII ZR 268/64
Normen:
BGB § 556 § 249 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Weide,

BGH - Urteil vom 14.06.1967 (VIII ZR 268/64) - DRsp Nr. 2006/9030

BGH, Urteil vom 14.06.1967 - Aktenzeichen VIII ZR 268/64

DRsp Nr. 2006/9030

»1. Den Mieter trifft auch nach Beendigung des Mietvertrages bis zur Rockgabe der Mietsache eine vertragliche Obhutspflicht. 2. Verlangt der Eigentümer eines Hausgrundstücks Schadenersatz, weil das Haus beschädigt und zeitweise unbenutzbar geworden sei, so braucht er nicht im Einzelnen darzulegen, dass er in der Zeit der Unbenutzbarkeit das Haus selbst bewohnt oder gegen Entgelt anderen zur Benutzung überlassen hätte.«

Normenkette:

BGB § 556 § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin vermietete durch schriftlichen Vertrag vom 06./11. November 1957 das in ihrem Eigentum stehende Villenanwesen in W./..., P.-Straße 23 an die Beklagte, die es vereinbarungsgemäß den amerikanischen Streitkräften, für die es früher in Anspruch genommen war, zur Nutzung überließ. In Nr. 10 Abs. 2 des Vertrages war bestimmt:

"Kann die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses ganz oder zum Teil nicht alsbald genutzt werden, weil während der Zeit der Inanspruchnahme und/oder während der Vertragszeit am Grundstück entstandene Schäden behoben werden müssen, so wird der Vermieterin bis zur Beseitigung dieser Schäden, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten von dem auf die Beendigung des Mietverhältnisses folgenden Tage ab, die Miete weitergezahlt."