BGH - Urteil vom 15.02.1967
VIII ZR 222/64
Normen:
BGB §§ 535, 542 ;
Fundstellen:
WM 1967, 515
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 17.07.1964

BGH - Urteil vom 15.02.1967 (VIII ZR 222/64) - DRsp Nr. 2001/10112

BGH, Urteil vom 15.02.1967 - Aktenzeichen VIII ZR 222/64

DRsp Nr. 2001/10112

Wirksamkeit einer Wertsicherungsklausel nach WährungsG; Kündigung des Pächters einer Gaststätte

Normenkette:

BGB §§ 535, 542 ;

Tatbestand:

Der Kläger, Inhaber eines Bierverlages, ist Pächter der als Gaststätte eingerichteten Räume des Erdgeschosses des Hauses D.-Straße 144/147 in R. Mit schriftlichem Vertrag von 5.9.1958 verpachtete er die Gaststätte ab 14.9.1958 an die Eheleute K. auf die Dauer von 10 Jahren zu einem monatlichen Pachtzins von 460 DM weiter. Die Eheleute K. verpflichteten sich, alle in dem Betrieb ausgeschenkten alkoholischen und nicht alkoholischen Getränke ausschließlich beim Kläger zu beziehen. Sie leisteten eine Kaution von 5.000 DM, die nach Nr. 10 des Vertrages zur Sicherung aller sich aus Vertragsverstößen ergebenden Schadensersatzansprüche des Klägers und auch für andere Fälle bestimmt war. Nr. 4 Abs. 2 lautet:

"Sollte sich der amtliche Lebensindex während der Vertragsdauer erheblich ändern, bis zu 10 %, ohne Veränderung der Miete, so wird der Pachtzins neu festgelegt. Dieses gilt für beide Möglichkeiten einer Erhöhung oder einer Senkung."

Die Eheleute K. mieten außerdem durch Vertrag mit den Hauseigentümer Gustav S. und Heinrich s. eine im Obergeschoss des Hauses gelegene Wohnung.