Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks D. Straße 48. Das Grundstück ist u.a. mit einer Gaststätte bebaut, zu der ein einstöckiges Gebäude gehörte, das als Saal genutzt wurde. Diesen Saal vermietete der Kläger dem Beklagten mit Vertrag vom 4. März 1971 zum Betrieb einer Schreinerei. Am 30. März 1978 brach in dem Saal ein Brand aus, durch den das Gebäude bis auf Teile des Umfassungsmauerwerkes und den aus einer Betonplatte bestehenden Boden zerstört wurde. Durch den Brand des Saalgebäudes wurde das daneben gelegene Wohnhaus des Klägers beschädigt.
Mit der Klage macht der Kläger den Beklagten für den durch den Brand entstandenen Schaden verantwortlich. Er fordert einen Betrag von 155.823 DM. In Höhe von 36.477,25 DM verlangt er Zahlung an sich, in Höhe von 119.345,75 DM an die O. Feuerversicherungs-AG, die ihm diesen Betrag als Gebäude- und Hausratsversicherer ersetzt hat.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger 36.477,25 DM und an die C. Feuerversicherungs-AG weitere 20.522,75 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
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