BGH - Urteil vom 15.11.1967
VIII ZR 150/65
Normen:
BGB § 536 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Krefeld,

BGH - Urteil vom 15.11.1967 (VIII ZR 150/65) - DRsp Nr. 2006/9033

BGH, Urteil vom 15.11.1967 - Aktenzeichen VIII ZR 150/65

DRsp Nr. 2006/9033

»1. Hat der Mieter einer Wohnung vertraglich die Kosten der Schönheitsinstandsetzung und -Instandhaltung der Mieträume übernommen, so hat er bei Beendigung den Mietverhältnisses jedenfalls diejenigen Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen, die erforderlich sind, um die Räume. in einen zu Wohnzwecken geeigneten vertragsgemäßen Zustand zu versetzen. 2. lässt der Mieter die danach notwendigen Schönheitsreparaturen nicht ausführen, so kann der Vermieter die Zahlung des dafür erforderlichen Betrages grundsätzlich auch dann verlangen, wenn der nachfolgende, vom Vermieter beigebrachte Mieter aufgrund seines Mietvertrages die Räume auf eigene Kosten hat renovieren lassen.«

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Die verklagten Eheleute waren im Hause der Klägerin in K. V.-Straße 30 Mieter einer Werkwohnung zu einem Mietzins von monatlich 100,-- DM. Der Mietvertrag lautete in § 5 auszugsweise:

"2. Die Kosten der Schönheitsreparaturen, und zwar auch der 1. Schönheitsinstandsetzung sowie der Instandhaltung der Mieträume trägt, der Mieter. Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch die Ausbesserung selbstverschuldeter Schäden am Verputz der Wände und Decken und Bodenbelag. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessener Schönheitsreparaturen anzuhalten.