BGH - Urteil vom 18.12.1963
VIII ZR 193/62
Normen:
BGB § 558 ;
Vorinstanzen:
Kammergericht,
LG Berlin,

BGH - Urteil vom 18.12.1963 (VIII ZR 193/62) - DRsp Nr. 2006/9046

BGH, Urteil vom 18.12.1963 - Aktenzeichen VIII ZR 193/62

DRsp Nr. 2006/9046

»Die Verjährungsbestimmung des § 558 BGB gilt auch für den Anspruch des Vermieters auf Ersatz des an der Mietsache entstandenen Brandschadens, der darauf gestützt wird, dass der Mieter vertragswidrig für die Mietsache keine Feuerversicherung abgeschlossen hat.«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hatte von der klagenden Bundesrepublik einen Teil des dieser gehörenden Grundstücks B.-S., A.-Ring 40/41 gemietet, auf dem sich außer Freiflächen eine Steinbaracke mit Werkstatträumen befand. Im Dezember 1954 übersandte die Klägerin der Beklagten nach einer Neuvermessung des Grundstücks den Entwurf eines Mietvertrages, der den bisherigen Mietvertrag ersetzen sollte und für den ein geänderter Vordruck benutzt wurde. Die Parteien unterzeichneten den Vertragsentwurf am 02. März 1955. Der Senator für Finanzen genehmigte den Vertrag am 09. Mai 1955. In dem neuen Vertrage befand sich im Gegensatz zu dem früheren die in dem gedruckten Text enthaltene Verpflichtung des Mieters, zu Gunsten des Vermieters eine ausreichende Feuerversicherung abzuschließen. Die Beklagte unterließ indes den Abschluss einer Feuerversicherung zu Gunsten der Klägerin. Sie will die entsprechende Vertragsbestimmung überlesen haben.