BGH - Urteil vom 20.06.1962
V ZR 157/60
Normen:
BGB § 505 § 125 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Stuttgart,

BGH - Urteil vom 20.06.1962 (V ZR 157/60) - DRsp Nr. 2006/9051

BGH, Urteil vom 20.06.1962 - Aktenzeichen V ZR 157/60

DRsp Nr. 2006/9051

»1. a) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Kaufvertrag, den der Vorkaufsverpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat, ein Teil der Kaufpreisforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung getilgt wurde. b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte es zugleich ablehnt, die mit seiner Erklärung verbundenen Pflichten zu tragen. 2. Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass Änderungen und Ergänzungen der Schriftform bedürfen, so sind mündliche Änderungen dennoch wirksam, wenn nur die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt haben.«

Normenkette:

BGB § 505 § 125 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Witwe E. H., geb. M., deren Testamentsvollstrecker der Beklagte ist, war Eigentümerin des Grundstücks R.-Str. in S. Das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus wurde während des Krieges im Wesentlichen zerstört. Zugunsten des Klägers ist auf dem Grundstück ein Vorkaufsrecht eingetragen.