BGH - Urteil vom 21.10.1976
VII ZR 193/75
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Ziff. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 18.06.1975

BGH - Urteil vom 21.10.1976 (VII ZR 193/75) - DRsp Nr. 2002/9359

BGH, Urteil vom 21.10.1976 - Aktenzeichen VII ZR 193/75

DRsp Nr. 2002/9359

»Der Verwalter ist nicht berechtigt, einen außergewöhnlichen, nicht dringlichen Instandsetzungsauftrag größeren Umfangs ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer in deren Namen zu vergeben.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Ziff. 2 ;

Tatbestand:

Die Firma U. und W. GmbH errichtete ab 1965 in L.-Straße ein Gebäude mit Eigentumswohnungen. Die Beklagte hat eine der 30 Einheiten erworben. Entsprechend einem Vorbehalt in der Teilungserklärung war die Bauträgerin bis November 1970 Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im Oktober 1967 forderten die Wohnungseigentümer den Verwalter und früheren Bauträger vergeblich auf, den von ihm eingebauten angeblich korrosionsgefährdeten und deswegen ungeeigneten Boiler der Warmwasserversorgung auszutauschen. Als im Sommer 1970 ein Leck an dem Boiler auftrat, beauftragte der Verwalter die Klägerin mit der Instandsetzung. Die Klägerin führte die Arbeiten aus und berechnete insgesamt 7.100,41 DM. Sie behauptet, der Verwalter habe ihr den Reparaturauftrag im Namen der Wohnungseigentümer erteilt, und nimmt deshalb die Beklagte als einen der Wohnungseigentümer auf Zahlung des Werklohns (nebst Zinsen) als Gesamtschuldnerin in Anspruch.