BGH - Urteil vom 21.12.1960
VIII ZR 214/59
Normen:
1. BundesmietenG v. 27. Juli 1955, BGBl I, 458 § 18 Abs. 3 ; BGB § 539 ;
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Göttingen,

BGH - Urteil vom 21.12.1960 (VIII ZR 214/59) - DRsp Nr. 2006/9048

BGH, Urteil vom 21.12.1960 - Aktenzeichen VIII ZR 214/59

DRsp Nr. 2006/9048

»1. Ist der Mieter zur Minderung der Miete berechtigt, so braucht er nur in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der erhöhten Miete Sicherheit zu leisten, der sich unter Berücksichtigung der Mietminderung ergibt. 2. Gibt eine Gesetzesänderung dem Vermieter das Recht, die zulässige Miete auf anderer Grundlage zu berechnen und die neu errechnete Miete kraft einseitiger Erklärung unmittelbar zum Gegenstande des bestehenden Mietvertrags zu machen, so kann der Mieter, der seit Beginn des Mietverhältnisses trotz des mangelhaften Zustandes der Mieträume vorbehaltlos die volle Miete bezahlt hat, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mieterhöhung an wegen der bisher von ihm hingenommenen Mängel der Wohnung Minderung jedenfalls denn verlangen, wenn die Neuberechnung zu einer so erheblichen Erhöhung des Mietzinses führt, dass die nunmehr vom Mieter zu erbringende Leistung mit Rücksicht auf die Mängel der Wohnung der ihm durch die Überlassung der Mieträume gewährten Leistung objektiv nicht entspricht.«

Normenkette:

1. BundesmietenG v. 27. Juli 1955, BGBl I, 458 § 18 Abs. 3 ; BGB § 539 ;

Tatbestand: